Januar 2016 – Erneut wurde die Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel angepasst:

Zum einen wurden die sog. Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016 an den nunmehr ausschlaggebende Mindestunterhaltsverordnung angepasst und von den bisher geltenden steuerlichen Kinderfreibeträgen entkoppelt.
Die 1. Einkommensgruppe der neuen Düsseldorfer Tabelle sieht jetzt einen zu zahlenden Mindestunterhalt in Höhe von 1. Altersstufe: 335 Euro, 2. Altersstufe: 384 Euro, 3. Altersstufe 450 Euro und 4. Altersstufe (Volljährige): 516 Euro, vor.

Der angemessene Bedarf für einen nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebenden Studierenden beträgt 735 Euro (früher: 670 Euro), wobei 300 Euro für Warmmiete inklusive Heizung und Nebenkosten enthalten sind. Dieser Betrag orientiert sich am Höchstsatz des Bafög ab Herbst 2016.

Zum anderen hat sich die Höhe des auf den Tabellenbetrag anzurechnenden Kindergeldes zum 1.1.2016 ebenfalls verändert: Für das 1. und 2. Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das 3. Kind jetzt 196 Euro und ab dem 4. Kind jeweils 221 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig und bei volljährigen Kindern in voller Höhe vom ermittelten Tabellenbetrag abzuziehen (siehe Zahlbeträge am Ende der Düsseldorfer Tabelle).

Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei Unterhaltsberechtigten aus (z.B. ein Kind und eine geschiedene Ehefrau), weshalb eine Herauf- oder Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen bei der Ermittlung des zu zahlenden Kindesunterhaltes angemessen sein kann, wenn weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte zu versorgen sind.

Abschließend wird in der Düsseldorfer Tabelle der zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen festgelegt. Dieser beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern in der allgemeinen Schulausbildung aktuell 1.080 Euro beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bzw. 880 Euro bei Nicht-Erwerbstätigen. Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern (z.B. Studierende) beträgt der Selbstbehalt 1.300,- Euro. Grundsätzlich ist der zu zahlende Unterhalt nur aus dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen zu entrichten.

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich zwar nicht um ein verbindliches Gesetz, sie wird jedoch von den allermeisten Jugendämtern und Familiengerichten bei der Berechnung des Kindesunterhaltes angewendet.

Über die erforderlichen Anpassungen beim zu zahlenden Kindesunterhalt berät Sie Frau Rechtsanwältin Delia Reinders als Fachanwalt für Familienrecht in Wiesbaden jederzeit gerne!

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2016 kann kostenlos hier heruntergeladen werden:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/index.php

Nach der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der voraussichtliche Mindestunterhalt für 2017 in der 1. Altersstufe: 342 Euro, in der 2. Altersstufe: 393 Euro und in der 3. Altersstufe: 460 Euro. Eine erneute Änderung der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2017 ist daher absehbar.