Kanzlei REINDERS – Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht

Frau Delia Reinders und Frau Cornelia Noack beraten und vertreten Sie als erfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in allen anwaltlichen Angelegenheiten im Familienrecht insbesondere bei Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich sowie allen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts.

Da wir beide seit unserer Zulassung als Rechtsanwalt als sog. Scheidungsanwalt spezialisiert im Familienrecht tätig sind und uns regelmäßig in allen Bereichen des Familienrechts fortbilden, können wir Ihr Mandat auch in komplexen oder umfangreichen familienrechtlichen Angelegenheiten, bei bereits anstehenden Gerichtsterminen oder bei einem beabsichtigten Anwaltswechsel kurzfristig übernehmen.

Gerne bieten wir Ihnen eine umfassende Analyse der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung an und zeige Ihnen die beste Strategie zur weiteren Vorgehensweise sowie die damit verbundenen Kosten auf.

Damit wir uns einen schnellen Überblick über Ihre persönlichen Verhältnisse verschaffen können, lassen Sie uns gerne vorab das unten stehende Datenblatt „Erstberatung Familienrecht“ per Email zukommen oder bringen Sie es zum vereinbarten Beratungstermin mit.

Scheidungsrecht: Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann bei Gericht die Scheidung der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragt werden. Ein solcher Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und kann frühestens 1-2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Lediglich die Zustimmung des anderen Partners zur Scheidung ist ohne Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwalts möglich. Eine einvernehmliche Ehescheidung mit nur einem Scheidungsanwalt ist im Ergebnis deutlich kostengünstiger, da die Anwaltskosten nur einmal anfallen und von den Eheleuten untereinander geteilt werden können. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt jedoch immer nur einen Ehegatten vertreten und beraten. Ein „gemeinsamer Scheidungsanwalt“ ist wegen der möglichen Interessenkollision rechtlich verboten.

Im Rahmen des Scheidungsverfahren wird automatisch vom Gericht der Versorgungsausgleich sowie auf Antrag auch die Folgesachen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Umgangsrecht oder Sorgerecht mitgeregelt. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt daher in der Regel mindestens 6 Monate bis hin zu mehreren Jahren und kann durch vorherige Beurkundung eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar wesentlich verkürzt werden.

Gerne erörtere ich mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch die für Sie richtige Scheidungsstrategie!

Versorgungsausgleich: Teilung der Altersvorsorge

Beim Versorgungsausgleich wird die während der Ehe von den Eheleuten erworbene Altersvorsorge in einem Gerichtsverfahren ausgeglichen. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherungen, die betriebliche Altersvorsorge sowie die Pensionsansprüche von Beamten.

Bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland wird der Versorgungsausgleich automatisch ab einer Ehedauer von 3 Jahren vom Gericht durchgeführt, soweit die Ehegatten hierauf nicht vorab in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet haben. Bei einer internationalen Ehescheidung im Ausland kann unter bestimmten Umständen auf Antrag eines Ehegatten der Versorgungsausgleich gesondert vor einem deutschen Gericht durchgeführt werden.

Zögern Sie nicht den Rat eines Fachanwalts für Familiengerichts bei der Prüfung Ihrer Ansprüche im Versorgungsausgleich und mögliche sinnvolle Vergleichsvereinbarung hierzu in Anspruch zu nehmen!

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt

Nach einer Trennung und Scheidung ist häufig die Klärung der Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt eine der dringlichsten Angelegenheiten.

Da Unterhalt nur für die Zukunft und nur unter sehr engen Voraussetzungen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, sollten Sie sich zur Prüfung und Berechnung Ihrer Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt möglichst schnell nach einer Trennung an mich wenden und meine Beratung als erfahrender Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch nehmen.

Gerne prüfe ich auch bereits bestehende Unterhaltstitel wie z.B. ein Urteil / Beschluss vom Gericht oder eine Jugendamtsurkunde für Sie und kümmere mich ggf. um deren Abänderung. Nach meiner Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht ist vielen unterhaltspflichtigen Mandanten nicht bekannt, dass bei Nichtzahlung des titulierten Unterhalts über Jahre hinweg hohe Rückstände auflaufen und dann plötzlich vom Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, wenn nicht zuvor eine schriftliche Verzichtserklärung unterschrieben wurde. Dies gilt sogar dann, wenn eigentlich gar kein Unterhalt mehr oder aber ein deutlich geringerer Unterhalt geschuldet worden wäre, weil sich z.B. die Einkommensverhältnisse geändert haben oder ein Kind volljährig geworden ist. Es empfiehlt sich daher, etwaige Unterhaltstitel mit der Unterstützung durch einen Fachanwalt für Familienrecht rechtzeitig abändern zu lassen.

Zunehmend ist auch der von Kindern an ihre Eltern zu zahlende sog. Elternunterhalt ein Thema im Unterhaltsrecht. So ist der Fachanwalt für Familienrecht auch Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie von einem Sozialhilfeträge oder sonstigen staatlichen Stelle eine Überleitungsanzeige erhalten, zur Auskunftserteilung über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen oder zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden. Auch hier können Sie mit einem auf Unterhaltsrecht spezialisierten Rechtsanwalt viel Geld sparen!

Güterrecht: Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung leben die Eheleute oder Lebenspartner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit sie nicht vor oder nach der Eheschließung einen Ehevertrag vor einem Notar geschlossen und darin Gütertrennung bzw. eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart haben.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben führt die Zugewinngemeinschaft weder dazu, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beiden gemeinschaftlich bzw. jeweils hälftig gehört, noch zur gemeinsamen Haftung für nur von einem Ehepartner aufgenommenen Schulden. Die Vereinbarung von Gütertrennung ist daher nicht erforderlich um sich vor der Haftung für vor oder während der Ehe aufgenommene Darlehen des anderen Ehegatten zu schützen, da nur die gemeinsame Unterzeichnung von Verträgen auch eine gemeinsame Haftung begründen kann.

Das Ende der Zugewinngemeinschaft kann nach der Trennung durch notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung oder durch die Scheidung herbeigeführt werden. Im Rahmen des dann durchzuführenden Zugewinnausgleichs wird zunächst das Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) und das Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bzw. Tag der Beurkundung) festgestellt und der jeweilige Zugewinn (Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen) berechnet. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn erhält anschließend die Hälfte der Differenz zum höheren Zugewinn des anderen Ehepartners als Zugewinnausgleich in bar ausbezahlt.

Bei gemeinsamen Immobilien und sonstigen gemeinsamen Vermögensgegenständen werden diese häufig im Rahmen des Zugewinnausgleichs zur Abgeltung von etwaigen güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen auseinandergesetzt und dabei der Miteigentumsanteil auf einen Ehegatten übertragen.

Gleichfalls kann zur steuerbegünstigten Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten während der Ehe der Zugewinnausgleich in Form einer notariell beurkundeten Güterstandsschaukel durchgeführt werden.

Als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht und Notar berate ich Sie gerne umfassend im Hinblick auf die effektivste Strategie im Zugewinnausgleich, verhandle diese zur Vermeidung von teuren Gerichtsverfahren möglichst außergerichtlich mit der Gegenseite und entwerfe dann nach dem Erzielen einer Einigung eine verbindliche Vergleichsvereinbarung für Sie.

Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennung oder Geburt eines außerehelichen Kindes ist häufig das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zwischen den Eltern zentraler Streitpunkt.

Eltern eines während der Ehe geborenen Kindes steht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht zu und besteht auch nach einer möglichen Scheidung fort, soweit nicht ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts vor Gericht beantragt. Bei außerehelichen Kindern besteht für Väter die Möglichkeit durch Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vor dem Notar oder Jugendamt ebenfalls einvernehmlich das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten bzw. im Streitfall vor Gericht zu erwirken.

Bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht – insbesondere nach einer Trennung – empfiehlt es sich bei Problemen zum Wohl des Kindes möglichst schnell die Beratung des Jugendamtes oder eines Rechtsanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen.

Ein im Familienrecht erfahrener Anwalt kann auch zu dem immer häufiger gewünschten sog. Wechselmodell, wobei die Kinder möglichst hälftig im Wechsel bei beiden Elternteilen leben, und dessen rechtliche Auswirkungen auf Unterhalt, Kindergeld, etc. umfassend beraten.

Gerne unterstütze ich Sie auch hier als Fachanwalt für Familienrecht dabei die beste Lösung für Ihr Kind zu finden und Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.

Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Abschluss eines Ehevertrages ist sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich und in der Regel von einem Notar zu beurkunden. Schwerpunkte eines Ehevertrages sind Regelungen im Unterhaltsrecht, Güterrecht (Gütertrennung bzw. modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder zum Versorgungsausgleich.
Da der Notar gesetzlich verpflichtet ist, beide Ehegatten neutral und unparteiisch zu beraten empfiehlt es sich den Entwurf des Ehevertrages von einem Fachanwalt für Familienrecht als einseitigen Interessenvertreter erstellen bzw. zumindest vor der Beurkundung überprüfen zu lassen.

Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung vereinbaren Eheleute oftmals den während der Trennung zu zahlenden Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt sowie für die weitere Dauer ihrer Ehe Gütertrennung und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Insbesondere wenn für bereits getrennt lebenden Eheleute aus irgendwelchen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Scheidung in Frage kommt, macht der Abschluss einer Trennungsvereinbarung zur verbindlichen Regelung der rechtlichen und finanziellen Beziehungen untereinander Sinn.

Läuft nach einer Trennung bereits das Scheidungsverfahren bei Gericht oder beabsichtigt einer der Ehegatten in Kürze die Scheidung zu beantragen, ist der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung die beste Möglichkeit die Trennung und Scheidung der Ehe möglichst einvernehmlich zu gestalten und sich so langwierige und teure Gerichtsverfahren zu ersparen. So können in einer beim Notar beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise verzichtet werden, der Zugewinnausgleich und die damit verbundene Vermögensauseinandersetzung (z.B. einer gemeinsamen Immobilie) und nicht zuletzt auch der zu zahlende Unterhalt abschließend geregelt werden. Bei gemeinsamen Kindern können zudem Regelungen zum Umgangsrecht oder Sorgerecht mitaufgenommen werden.

Im Hinblick auf die rechtliche Tragweite sollte eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach eingehender Beratung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht abgeschlossen werden.

Adoption: minderjährige Kinder / Stiefkinder und Volljährige

Als Fachanwalt für Familienrecht und Notar habe ich bereits eine Vielzahl von Adoptionen begleitet und kann Sie zu den jeweiligen Voraussetzungen und vorzulegenden Unterlagen umfassend im Vorfeld beraten sowie anschließend im Rahmen des gerichtlichen Adoptionsverfahrens (z.B. bei der Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils) anwaltlich vertreten.

Anwaltsgebühren und sonstige Kosten

Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Gebühren bei der Beratung und Vertretung durch einen Anwalt richten sich grundsätzlich nach dem Wert der Angelegenheit. Die Kosten einer Scheidung sind beispielsweise u.a. vom Netto-Einkommen der Ehegatten in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht abhängig.

Bei einer umfassenden Erstberatung fällt eine Beratungsgebühr zwischen 100,- und 190,- Euro zuzüglich MwSt. und Auslagen je nach Aufwand an. Diese wird in der Regel von der Rechtsschutzversicherung erstattet, auch wenn familienrechtliche Angelegenheiten im Übrigen nicht im Leistungskatalog enthalten sind.

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit kann auch eine von den gesetzlichen Anwaltsgebühren abweichende Honorarvereinbarung mit einem Pauschalhonorar oder Stundensatz für Ihre Familiensache vereinbart werden.

Bei schwachen Einkommensverhältnissen besteht zudem die Möglichkeit Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die eigenen Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtsgebühren trägt dann die Staatskasse.

Allgemeine Informationen zum Thema Anwaltsgebühren finden sie hier.

Über die voraussichtlichen Kosten in Ihrem konkreten Fall erteilt Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Delia Reinders gerne vorab Auskunft. Informieren Sie sich einfach durch eine unverbindliche Anfrage per Email oder Telefon!

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