Der Notar: Beurkundung von Vollmacht und Patientenverfügung

Zur persönlichen Vorsorge für den Notfall gehört eine Generalvollmachtvollmacht bzw. Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung nebst Patientenverfügung. Ein selbst ausgewählter Bevollmächtigter kann dann, wenn man aufgrund von Krankheit oder Alter bzw. nach einem Unfall nicht mehr für sich selbst handeln kann, die Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers als dessen Vertrauensperson durchsetzen sowie dessen Angelegenheiten in der Regel ohne vorherige Einschaltung des Betreuungsgerichts regeln.

Als Notar und Fachanwalt für Familienrecht verfügt Frau Delia Reinders über umfassende Erfahrung und Kompetenz bei der Beratung und der wirksamen Formulierung von individuell passenden Vollmachten.

Generalvollmacht

Bei der Generalvollmacht handelt es sich um die denkbar umfangreichste Art der Vollmacht, die den eingesetzten Bevollmächtigten zur Vertretung in fast allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.

Eine unbeschränkte Vollmacht befugt insbesondere zur Regelung folgender Angelegenheiten:

  • Abschluss und Durchsetzung von Verträgen (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, Heimvertrag, ärztlicher Behandlungsvertrag)
  • sonstige Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen
  • Erledigung von Bankgeschäften (z.B. Anlage und Verwaltung des Vermögens, Überweisungen, Kündigung von Konten, Aufnahme von Darlehen)
  • Verkauf von Vermögensgegenstände (z.B. Immobilien, Fahrzeuge)
  • Annahme und Öffnung der Post
  • Auskunft zum Gesundheitszustand und Entscheidung über ärztliche Behandlungen

Selbstverständlich ist es möglich die erteilte Vollmacht jederzeit wieder zu widerrufen oder von Anfang an auf bestimmte Tätigkeiten zu beschränken bzw. bestimmte Angelegenheiten (z.B. Schenkungen oder Verkauf einer Immobilie) vom Umfang der Vollmacht auszunehmen. Gleichfalls können auch mehrere Bevollmächtigte als Vertreter bestimmt werden, wobei dann in der Vollmacht festgelegt werden muss, ob diese jeweils einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Damit falls erforderlich auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt vom Bevollmächtigten beauftragt werden kann, ist es wichtig, diesem die Erteilung von Untervollmachten zu gestatten.

Sobald dem Bevollmächtigten die Vollmacht vom Vollmachtgeber ausgehändigt wurde, kann dieser für den Vertretenen wirksame Erklärungen vor Gericht, Behörden, Unternehmen und sonstigen Dritten abgeben.

Nur mit einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht können auch Angelegenheiten betreffend Immobilien beim Grundbuchamt oder betreffend Gesellschaftsbeteiligungen geregelt werden. Auch Banken akzeptieren vielfach nur notarielle Vollmachten, da dabei nicht nur die Identität des Vollmachtgebers bei der Unterzeichnung der Vollmacht, sondern auch dessen Geschäftsfähigkeit vom Notar geprüft wurde. Im Gegensatz zu einer privat erstellten Vollmacht kann eine notariell beurkundete Vollmacht auch mehrfach ausgefertigt werden und da das Original beim Notar verbleibt nicht verloren gehen.

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um einen besonderen Fall der Generalvollmacht für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. Statt einem vom Gericht im bestimmten Betreuer wird vorsorglich ein Angehöriger oder sonstige Vertrauensperson als Bevollmächtigter im Rahmen der Vorsorgevollmacht eingesetzt, die sich dann für den kranken Vollmachtgeber um dessen Vermögenssorge oder ärztliche Behandlung und sonstige finanzielle oder persönliche Angelegenheiten kümmern kann.

Da ein Bevollmächtigter im Außenverhältnis frei handeln kann, sollte gut überlegt werden, wem man eine solche Vollmacht anvertraut und ob diese ggf. in bestimmten Bereichen zur Sicherheit eingeschränkt werden sollte.

Betreuungsverfügung

Ohne rechtswirksame Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz im Bedarfsfall die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vor, den das Gericht grundsätzlich selbst auswählt. Wenn Sie sich nicht darauf, sondern lieber auf jemanden Ihres Vertrauens verlassen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Ihren Betreuer vorschlagen. Sollten keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen, wird sich das Gericht an Ihren Vorschlag halten. Außerdem können Sie in dieser Verfügung Wünsche definieren, wie Ihre Betreuung ausgeführt werden soll. Daran muss sich Ihr Betreuer grundsätzlich halten – es sei denn, die Anweisungen sind gegen Ihr Wohl.

Auf jeden Fall wird dieser Betreuer – anders als bei der Vorsorgevollmacht – vom Gericht kontrolliert und braucht für manche Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung.

Patientenverfügung

Zur Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben gehören auch Situationen, in denen Sie selbst entscheidungsunfähig sind, zum Beispiel durch einen Unfall. Für diese Fälle gibt es die Patientenverfügung. In ihr legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und können entscheiden, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für Sie getroffen werden, denn die Ärzte sind grundsätzlich an Ihren Willen gebunden.

Für die Patientenverfügung gilt insbesondere:

  • Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
  • Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer grundsätzlich bindend.
  • Sie beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nur Weisungen gegenüber behandelnden Ärzten.
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und dem Vorsorgebevollmächtigten bzw. dem Betreuer entscheidet das Gericht im Sinne des Patientenwillens.

Eine Kombination, die Sinn macht

Wenn Sie sich Gedanken um Ihre Zukunft machen und absichern möchten, dass Ihr Wille Vorrang hat, gibt es bei der Entscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kein Entweder-Oder. Denn die eine ersetzt nicht die andere.

In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.

Kosten

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Die Beurkundung Ihrer Vollmacht oder Betreuungs- und Patientenverfügung kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Mit der Beurkundungsgebühr ist auch die Beratung durch die Notarin und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen die Notarin gerne Auskunft.