DER NOTAR IM FAMILIENRECHT

Grundsätzlich sind Sie vollkommen frei in der Gestaltung der gemeinsamen Zukunft mit Ihrem Partner. Sie können heutzutage selbstbestimmt entscheiden, ob Sie ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit oder ohne Ehevertrag eingehen.

Lebensplanung – wichtige Fragen vorab

Bei der gemeinsamen Lebensplanung sind vorab jedoch wichtige Fragen zu entscheiden, wie zum Beispiel:

  • Wem gehört das vor und während der Beziehung erworbene Vermögen?
  • Was ist vor größeren Anschaffungen (z.B. Hauskauf) und deren Finanzierung zu beachten?
  • Wie kann die Haftung für Schulden des Partners vermieden werden?
  • Was ändert sich mit der Geburt gemeinsamer Kinder? Ist die Adoption eines Stiefkindes möglich?
  • Wer soll mich vertreten und für mich handeln dürfen (z.B. bei Krankheit oder nach einem Unfall)?
  • Wer soll mein Vermögen nach dem Tod bekommen?
  • Was passiert im Falle einer Trennung oder Scheidung (z.B. was den zu zahlenden Unterhalt und die Kinder betrifft)?

Jedes Paar findet auf diese Fragen höchst unterschiedliche und individuelle Antworten, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Um jedoch überhaupt entscheiden zu können, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum gemeinsamen Lebensentwurf passen oder für den Fall der Scheidung abgeändert bzw. ergänzt werden müssen, macht hier zunächst ein gemeinsamer Beratungstermin bei einem fachkundigen Notar oder einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt Sinn. Gleichfalls ist der Notar auch für das Eltern-Kind-Verhältnis wie z.B. für Fragen zur Anerkennung der Vaterschaft, zum gemeinsamen Sorgerecht oder bei einer beabsichtigten Adoption der richtige Ansprechpartner.

Frau Delia Reinders hat hierzu nicht nur als Notar und Fachanwalt für Familienrecht eine herausragende fachliche Qualifikation und überdurchschnittliche Erfahrung. Aufgrund ihrer notariellen Unparteilichkeit kann sie auch bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und gemeinsam mit diesen einen fairen und ausgewogenen Vertrag erarbeiten. Sie konnte so bereits eine Vielzahl von zufriedenen Mandanten in Wiesbaden und Frankfurt sowie über das Rhein-Main-Gebiet hinaus bei der Gestaltung ihrer Zukunft erfolgreich beraten.

Ehevertrag, Tennungsvereninbarung und Scheidungsfolgevereinbarung

Das Scheitern einer Ehe und die daran anschließende Trennung oder Scheidung ist für ein Paar und etwaige gemeinsame Kinder nicht nur emotional belastend, sondern es ergeben sich für die Eheleute ohne Vertrag auch immer eine Vielzahl von zu lösenden rechtlichen Problemen.

Ehevertrag

Ab der Eheschließung richten sich etwaige Ansprüche der Kinder oder der Ehegatten untereinander betreffend Unterhalt, Vermögen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich automatisch nach den gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts.

Ein vor oder während der Ehe beim Notar nach eingehender Beratung beurkundeter Ehevertrag kann böse Überraschungen und falsche Vorstellungen bei Trennung oder Scheidung verhindern. Aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrung auf dem Rechtsgebiet des Familienrechts kann der Notar den Ehegatten nicht nur die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen anschaulich erläutern, sondern nach eingehender Prüfung der individuellen Lebensverhältnisse (z.B. Staatsangehörigkeit, Alter, Vermögen und Einkommen der Ehepartner, vorhandene gemeinsame oder außereheliche Kinder) und der weiteren Lebensplanung der Eheleute ergänzende Regelungen und passende Alternativen zum geltenden Recht vorschlagen.

Zur Vorbereitung der hierfür erforderlichen persönlichen Vorbesprechung können die (zukünftigen) Ehegatten Frau Notarin Delia Reinders bereits im Rahmen der Terminvereinbarung einen Überblick über ihre persönlichen Verhältnisse und Wünsche durch Übersendung des hier zum Download verfügbaren Datenblattes zukommen lassen.

Nach dem persönlichen Beratungstermin kann vom Notar in der Regel bereits der Ehevertrag in einem ersten Entwurf erstellt werden. Etwaige Fragen und Änderungswünsche der Eheleute können dann in einem weiteren Notartermin oder aber auch flexibel per Email oder Telefon geklärt werden. Anschließend wird der Ehevertrag in einem Notartermin mit beiden Ehegatten vom Notar beurkundet, indem er Zeile für Zeile vorgelesen und dann von den Eheleuten und dem Notar unterzeichnet wird. Es ist den Ehepartner selbstverständlich frei gestellt, den Ehevertrag vor der Beurkundung noch von einem ihre jeweiligen Interessen einseitig vertretenden Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht prüfen zu lassen.

Da sich nicht nur die eigene Lebensplanung nach der Eheschließung (unvorhergesehen) ändern kann, sondern sich auch das anwendbare Recht und die diesbezügliche Rechtsprechung beständig weiterentwickelt, sollten Ehegatten ihren einmal geschlossenen Ehevertrag ca. alle 5 Jahre bei einem fachkundigen Notar oder auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und ggf. erneut auf die geänderten Umstände anpassen lassen.

Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Ehevertrag kann nicht nur vor und während einer bestehenden Ehe abgeschlossen werden, sondern insbesondere auch nach einer bereits vollzogenen Trennung bzw. der Einleitung der Scheidung bei Gericht durch einen Rechtsanwalt. Die dann getroffenen und vom Notar beurkundeten Regelungen zwischen den Eheleuten werden als Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet.

Auch hier klärt der Notar die beiden Ehegatten im Rahmen einer gemeinsamen oder getrennten Vorbesprechung – ggf. nach vorheriger Rücksprache mit dem bereits beauftragten Anwalt – zunächst über die gesetzlichen Folgen einer Scheidung betreffend Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich sowie ggf. betreffend Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern auf. Im nächsten Schritt werden dann mögliche individuell passende Regelungen im Familienrecht sowie ggf. im Erbrecht und deren konkrete Ausgestaltung nebst etwaigen Alternativen gemeinsam erörtert.

Im Hinblick auf die in einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen weitreichenden wirtschaftlichen und rechtlichen Entscheidungen sind diese nur nach Beurkundung durch einen Notar wirksam. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, die Regelung Zugewinnausgleich und die Vereinbarung von Gütertrennung, Regelungen zum Unterhalt sowie ein oft gewünschter Erb- und Pflichtteilsverzicht. Auch die ggf. im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erforderliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, Haus oder Wohnung kann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstig vom Notar mitbeurkundet werden. Der Notar kümmert sich dann in der Regel auch um die erforderlichen Änderungen im Grundbuch sowie ggf. um die Entlassung eines Ehegatten aus gemeinsam zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen durch die Bank.

Diesbezügliche Vereinbarungen können zwar von einem Rechtsanwalt entworfen und mit dem anderen Ehepartner und dessen Anwalt verhandelt werden, müssen dann jedoch noch zwingend von einem Notar beurkundet werden.

Notarkosten bei Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung

Die anfallenden Notarkosten für die Beurkundung eines Ehevertrages oder einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich zunächst nach dem sog. Reinvermögen der Eheleute. Dabei wird für jeden Ehegatten das aktuelle Aktivvermögen ermittelt und hiervon bestehende Verbindlichkeiten und Schulden maximal bis zur Hälfte abgezogen. So fallen für die notarielle Beurkundung einer Gütertrennung oder modifizierten Zugewinngemeinschaft bei einem gemeinsamen Reinvermögen in Höhe von 50.000 € Notarkosten in Höhe von 330,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer an. Bei der Vereinbarung von weiteren Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich etc. im Rahmen des Ehevertrages erhöht sich der Geschäftswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG. In allen Fällen ist die vorherige Beratung sowie die Erstellung und Abänderung von Entwürfen in den Gebühren für die Beurkundung enthalten.

In der Regel kann die spätere Scheidung der Ehe deutlich schneller und kostengünstiger durchgeführt werden, wenn sich die Eheleute vorab in einer notariellen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verständigt haben.

Frau Delia Reinders gibt Ihnen als Notar in Wiesbaden gerne über die konkret anfallenden Kosten Ihrer geplanten Vereinbarung unverbindlich Auskunft. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine Email mit Ihrem persönlichen Anliegen!

Lebenspartnerschaftsvertrag

Auch gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland miteinander den Bund fürs Leben schließen und ihre Beziehung so rechtlich absichern. Die Lebenspartnerschaft ist nicht im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, sondern in einem eigenen Gesetz, dem sog. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Durch die dortigen Regelungen ist die Lebenspartnerschaft der Ehe in ihren Rechtsfolgen in vielen Bereichen wie insbesondere Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich und Erbrecht weitestgehend gleich gestellt.

Daher haben Lebenspartner selbstverständlich ebenfalls die Möglichkeit, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, individuell zu verändern und zu ergänzen.

Partnerschaftsvertrag nichteheliche Lebensgemeinschaft

Für unverheiratete oder unverpartnerte Paare gilt in der Regel weder das gesetzliche Familienrecht oder Erbrecht noch das Lebenspartnerschaftsgesetz, auch wenn sich die persönliche Lebenssituation und die Gestaltung des Zusammenlebens an sich nicht von einem Ehepaar oder einer Familie unterscheidet. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann daher ohne rechtzeitige Vorsorge nach vielen Jahren der gemeinsamen Lebensgestaltung bei einer etwaigen Trennung oder dem Tod eines Partners eine böse Überraschung erleben. Dies gilt insbesondere wenn gemeinsame Investitionen, etwa für ein Haus oder eine Wohnung sowie wenn gemeinsame Kinder ohne Trauschein geboren wurden.

Beim Erwerb einer Immobilie durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist es beispielsweise meist empfehlenswert, diese gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erwerben und dann im Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung bei Trennung sowie für den Fall des Todes zu vereinbaren. Anders als Ehepaare haben unverheiratete Paare im Todesfall kein gesetzliches Erbrecht oder Rentenansprüche. Dies gilt mit Ausnahme der Betreuung gemeinsamer Kinder auch für den Unterhalt nach einer Trennung. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich daher grundsätzliche Gedanken über die gegenseitige Absicherung bei Trennung und Tod machen.

Gerne erläutert Ihnen Frau Delia Reinders als Fachanwalt für Familienrecht und Notar in Wiesbaden in einem persönlichen Besprechungstermin das geltende Recht und schlägt Ihnen hierzu passende Alternativen zur verbindlichen Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag betreffend das gemeinsame Zusammenleben sowie eine etwaige Trennung oder den Todesfall vor.

Zu den hierfür anfallenden Notarkosten erhalten Sie gerne unverbindlich Auskunft.

Adoption

Adoption von minderjährigen Kindern und Volljährigen

Die Adoption oder Annahme als Kind führt zur rechtlichen Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses unabhängig von der tatsächlichen biologischen Abstammung und ist sowohl bei minderjährigen Kindern als auch bei Volljährigen möglich.

Stiefkindadoption

Bei der häufig vorkommenden Stiefkindadoption wird eines oder mehrere minderjährige Kinder vom neuen Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils adoptiert. Eine solche Annahme des Kindes als eheliches Kind ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese dem Wohl des Kindes dient sowie bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem neuen Adoptivvater /-mutter und dem Kind besteht. Im Regelfall ergibt sich dies aus dem bereits erfolgten Zusammenleben von Adoptiveltern und Kindern als Familie in einem Haushalt.

Adoptionsverfahren

Zur Einleitung des Adoptionsverfahrens ist zunächst ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag erforderlich, der dann beim örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen ist. Neben dem Antrag des Annehmenden enthält dieser häufig zugleich die erforderlichen Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern sowie ggf. der zu adoptierenden Kinder über 14 Jahre. Auf die Einwilligungserklärung eines leiblichen Elternteils kann verzichtet werden, wenn er unbekannt oder dauerhaft unbekannten Aufenthalts ist. Ferner ist die Ersetzung einer verweigerten Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nach persönlicher Anhörung des zuständigen Jugendamtes und der Verfahrensbeteiligten (leibliche Eltern, Adoptiveltern, zu adoptierendes Kind) sowie ggf. von Geschwisterkindern wird vom Gericht am Ende des Verfahrens die Annahme als Kind ausgesprochen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist für die Durchführung des Adoptionsverfahrens nicht zwingend erforderlich, kann jedoch in besonderen Konstellationen oder beim Auftreten von Problemen hilfreich sein.

Rechtsfolgen der Adoption

Das minderjährige Adoptivkind bekommt mit Rechtskraft der Adoption die Stellung eines ehelichen Kindes nebst den damit verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern. Hierzu gehören – wie bei leiblichen Kindern – insbesondere wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche. Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des minderjährigen Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinem bisherigen leiblichen Elternteil und damit auch alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten (insbesondere im Erbrecht). Außerdem erhält das Kind mit Wirksamkeit der Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Bei der Adoption eines Volljährigen bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie bestehen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus dem Erbrecht. Hinzu kommt ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern, jedoch nicht zu deren sonstigen Verwandten.

Notarkosten bei Adoptionen

Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren möchten, betragen die anfallenden Notarkosten in der Regel unter 100 €. Bei der Adoption von Volljährigen richten sich die Kosten beim Notar nach dem Reinvermögen des Annehmenden und betragen mindestens 60 €.

Frau Delia Reinders hat als Notar sowie als auf Familienrecht spezialisierter Anwalt bereits eine Vielzahl von Adoptionen erfolgreich begleitet und kann Sie daher bereits im Vorfeld bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen beraten und so eine effiziente Durchführung des Adoptionsverfahrens gewährleisten.

In einem unverbindlichen Gespräch am Telefon können Sie gerne eine erste Einschätzung zu der von Ihnen geplanten Adoption erhalten.

Vaterschaft und Sorgerecht

Nicht zuletzt gehören auch Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgerechtserklärungen für nichtehelich geborene Kinder sowie die diesbezüglich erforderlichen Zustimmungen zu den zahlreichen Aufgaben des Notars im Bereich des Familienrechts.

Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgerechtserklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Aufgabe des Notars ist es hier, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren und diese anschließend zu protokollieren. Viele der im Eltern-Kind-Verhältnis zu beurkundenden Erklärungen sind von Gesetzes wegen sogar kostenfrei.